Neuer Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen ab 2019!
Zahlt der Arbeitnehmer Teile seines Gehalts unmittelbar in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ein, muss der Arbeitgeber ab Januar 15 Prozent des umgewandelten Betrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung beisteuern, wenn er selbst durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Verpflichtung gilt zunächst für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019, für den Bestand dann ab 2022. Allerdings kann in manchen Tarifverträgen noch eine andere Regelung vereinbart sein.
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einfach erklärt
Seit 2002 haben alle gesetzlich Rentenversicherten Anspruch auf eine vom Staat geförderte Zusatzrente: Die betriebliche Altersvorsorge, kurz bAV. Die Förderung beruht auf dem Prinzip der Entgeltumwandlung. Der Arbeitnehmer zahlt den Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge direkt aus dem unversteuerten Bruttogehalt ein. Der Staat erlässt in der Ansparphase auf die Einzahlungen die Steuer und die Sozialversicherungsbeiträge. Bei einem Beitrag von 100 € muss der Arbeitnehmer zum Beispiel nur etwas knapp über 50 € selbst aufwenden (Eigenaufwand), die restliche Summe wird aus den Ersparnissen durch die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung finanziert.
Vorteile einer bAV für den Arbeitnehmer:
* Sicherheit im Insolvenzfall des Arbeitgebers durch den Pensions-Sicherungs-Fonds
* Sicherheit bei Arbeitslosigkeit (grundsätzlich keine Anrechnung auf ALG I und Hartz IV)
* Hohe Rentabilität durch Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse und Sonderkonditionen
* Entlastung und weiteres Standbein für den Eintritt ins Rentenalter/Altersvorsorge
* Hohe Flexibilität
* Bei Ausscheiden aus dem Betrieb kann der Vertrag mitgenommen werden
Sicherheit:
Versorgungsanwartschaften und fällige Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen einer gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht. Arbeitnehmer und Rentner werden bei Insolvenz des Unternehmens gegenüber anderen Gläubigern privilegiert und dadurch vor einem insolvenzbedingten Verlust ihrer Versorgungsleistungen geschützt.
Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) sichert die betriebliche Altersversorgung in Form von Pensionszusagen, Unterstützungskassen
und Pensionsfonds sowie in bestimmten Fällen der Direktversicherung. Zudem werden grundsätzlich für den Bezug von ALG I und
Hartz IV keine Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgungsleistungen herangezogen.
Vorteile einer bAV für den Arbeitgeber:
* Steuerersparnis - die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig
* Möglichkeit zur Lohnnebenkostensenkung - Sozialversicherungsbeiträge können gespart werden
* Geringer Verwaltungsaufwand - der Versorgungsträger bzw. die Versicherung entlastet maximal bei der Durchführung der bAV
* Erreichen einer langfristigen Mitarbeiterbindung und so Vermeidung hoher Fluktuationskosten
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