Neuer Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen seit 2019!

 

 

Zahlt der Arbeitnehmer Teile seines Gehalts unmittelbar in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ein, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Betrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung beisteuern, wenn er selbst durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Verpflichtung gilt für Neuzusagen seit dem 1. Januar 2019, für den Bestand seit 2022. Allerdings kann in manchen Tarifverträgen noch eine andere Regelung vereinbart sein.

 

 

 

 

 

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einfach erklärt

 

Seit 2002 haben alle gesetzlich Rentenversicherten Anspruch auf eine vom Staat geförderte Zusatzrente: Die betriebliche Altersvorsorge, kurz bAV. Die Förderung beruht auf dem Prinzip der Entgeltumwandlung. Der Arbeitnehmer zahlt den Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge direkt aus dem unversteuerten Bruttogehalt ein. Der Staat erlässt in der Ansparphase auf die Einzahlungen die Steuer und die Sozialversicherungsbeiträge. Bei einem Beitrag von 100 € muss der Arbeitnehmer zum Beispiel nur etwas knapp über 50 € selbst aufwenden (Eigenaufwand), die restliche Summe wird aus den Ersparnissen durch die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung finanziert. 

 

 

Vorteile einer bAV für den Arbeitnehmer:

* Steuer- und sozialabgabenfreier Aufbau einer lebenslangen Altersrente

 

* Sicherheit bei Arbeitslosigkeit (grundsätzlich keine Anrechnung auf ALG I und Bürgergeld)

 

* Hohe Rentabilität durch Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse und Sonderkonditionen

 

* Berücksichtigung persönlicher ESG- und Nachhaltigkeitspräferenzen im Anlagekonzept 

 

* Entlastung und weiteres Standbein für den Eintritt ins Rentenalter/Altersvorsorge 

 

* Hohe Flexibilität in allen Berufs- bzw. Lebensphasen

 

* Bei Ausscheiden aus dem Betrieb kann der Vertrag mitgenommen werden

 

 

Sicherheit:

Versorgungsanwartschaften und fällige Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen einer gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht. Arbeitnehmer und Rentner werden bei Insolvenz des Unternehmens gegenüber anderen Gläubigern privilegiert und dadurch vor einem insolvenzbedingten Verlust ihrer Versorgungsleistungen geschützt.

 

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) sichert die betriebliche Altersversorgung in Form von Pensionszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds sowie in bestimmten Fällen der Direktversicherung.

 

Zudem werden grundsätzlich für den Bezug von ALG I und Bürgergeld keine Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgungsleistungen herangezogen. 

 

 

 

Vorteile einer bAV für den Arbeitgeber:

* Steuerersparnis - die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig

 

* Geringer Verwaltungsaufwand - Maximale Entlastung bei der Durchführung der bAV

 

* Erreichen einer langfristigen Mitarbeiterbindung und so Vermeidung hoher Fluktuationskosten  

 

               * Verwaltungsvereinfachung durch Digitalisierung:  Effiziente Verwaltung der bAV durch administrative Prozesse 

 

               *Versorgungsordnung (VO): Die Erstellung einer VO schafft Rechtssicherheit im Betrieb 

 

 

 

 

 

 

Foto: Adobe Stock, Betriebsrente. Von made_by_nana